Unsere Vereinssatzung

 
Satzung des Schüler-Institutes für Technik und angewandte Informatik e.V.

1. Name und Logo des Vereins
1.1.
Der Verein trägt den Namen :
Schüler-Institut für Technik und angewandte Informatik e.V.  abgekürzt : SITI e.V.
1.2.
Im Logo des Vereins sind die stilisierten und gelb ausgefüllten Buchstaben SITI und
der vollständige Vereinsname in grüner Schrift enthalten.
1.3.
Der Sitz des Vereins ist in Havelberg.

2. Zweck des Vereins
Der Verein ist eine nicht weltanschaulich oder religionsmäßig gebundene, von Parteien und Organisationen und staatlichen Organen unabhängige und damit nur seinen Mitgliedern verantwortliche, gemeinnützige Organisation.
Er vertritt die Interessen von Kindern und Jugendlichen auf den Gebieten Technik, Naturwissenschaften und Informatik und weiterer Förderer dieser Zielsetzung (Eltern, Universitäten, Wirtschaft). 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ziel des Vereins ist es, Schülern mit Interesse an Technik, Naturwissenschaften und Informatik besonders gute Voraussetzungen für eine anschließende Ausbildung insbesondere für ein technisches Studium zu schaffen. Für Schüler im ländlichen Raum sollen damit trotz der großen Entfernungen zu Industriestandorten gleiche Bildungschancen und -angebote ermöglicht werden.
Die Öffentlichkeitsarbeit und Informationen zur Nachwuchsförderung für Berufe und Studienrichtungen, die zukunftsorientiert in der Wirtschaft gebraucht werden, stehen im Mittelpunkt der Zusammenarbeit mit Vertretern der Universitäten und der Wirtschaft.
Die Gewinnung und Integration weiterer natürlicher und juristischer Personen bei der Förderung interessierter und talentierter Schüler wird angestrebt, um auch Schüler im ländlichen Raum frühzeitig an technische Berufe heranführen zu können.
Zur Weitergabe werden die in der Schülerförderung gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse   ausgewertet und aufbereitet.
Der Zweck des Vereins ist es, die Arbeit seiner Mitglieder zu koordinieren, zu fördern und deren Interessen gegenüber jedermann zu vertreten.

3. Mitgliedschaft
3.1.
Mitglied kann jeder Bürger werden, der sich für die Förderung der Jugend einsetzen möchte und juristische Personen.
3.2.
Für minderjährige Mitglieder ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Mitglieder stimmberechtigte Mitglieder des Vereins.
3.3.
Über den schriftlichen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand binnen zwei Monaten. 
Entscheidet der Vorstand nicht oder begründet ablehnend, so kann binnen einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. 
3.4.
Arten der Mitgliedschaft :
- aktive Mitglieder  (nutzen direkt die Leistungen des Institutes  - z.B. Schüler)
- passive Mitglieder (wollen durch ihren Beitrag die Idee des Vereins unterstützen)
- fördernde Mitglieder (unterstützen neben dem Beitrag durch jährliche Spenden den Verein)
3.5.
Die Mitgliedschaft endet : 
- bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Wegfall der Rechtsfähigkeit
- bei juristischen Personen durch Austritt oder Wegfall der Rechtsfähigkeit
   Der Austritt erfolgt durch schriftliche empfangsbedürftige Mitteilung an den Vorstand unter Einhaltung einer   
   Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
- Wegfall der Rechtsfähigkeit 
3.5.
Der Ausschluß des Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig :
- wegen erheblichen Verstoßes gegen die Satzung des Vereins oder einzelner Interessen seiner Mitglieder.
- wenn die Beitragszahlung einen Rückstand von mindestens einem Jahr aufweist, wenn nicht der Betrag gestundet oder erlassen ist.
Der Ausschluß kann vom Vorstand oder mindestens von einem Fünftel der Stimmen der Mitgliederversammlung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes die Mitgliederversammlung.  Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben.

4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind : 
- die Mitgliederversammlung 
- der Vorstand 

5. Die Mitgliederversammlung
5.1.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Kalenderhalbjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter schriftlich unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Ladefrist von 2 Wochen. 
Schriftliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
5.2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen es im Vereinsinteresse für erforderlich halten und unter Angabe des Zwecks und Grundes mit Vorlage eines Vorschlages für die Tagesordnung beantragen. 
In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
5.3.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.
5.4.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere : 
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
2. Genehmigung des Haushaltsplanes 
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 
4. Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern 
5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer
6. Entlastung des alten Vorstandes 
7. Beschlußfassung über Änderung der Satzung 
8. Schaffung und Errichtung von Einrichtungen 
5.5.
Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme pro Vorstandmitglied.  Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Wenn mindestens ein Mitglied den Antrag auf geheime Wahl stellt, hat die Wahl geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang für diese Personen wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.6.
Eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitgliederstimmen bedürfen Beschlüsse über : 
- Ausschluß von Mitgliedern 
- Erhebung von Umfragen 
- Satzungsänderungen 
Eine Dreiviertelmehrheit der eischienen Mitglieder ist erforderlich für die: 
- Änderung des Vereins und Auflösung des Vereins 
Anträge auf Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. 
5.7.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
Während des Berichtes des Vorstandes und der Wahl des Vorsitzenden leitet die Versammlung ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Versammlungsleiter .
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5.8.
Abstimmungen über Sachanträge erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt .

6. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus : 
1. dem Vorsitzenden 
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 
3. dem Kassierer 
4. dem Schriftführer
Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden, seinem  Stellvertreter und dem Kassierer vertreten. Je zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt und unterschriftsberechtigt. 
Als Vorstand gewählt gelten die Personen mit den jeweils meisten Stimmzahlen. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden, Stellvertreter und Kassierer innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Tritt der gesamte Vorstand zurück, berufen die Rechnungsprüfer binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. 
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, Auslagen sind ihnen zu erstatten.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für die Erledigung einzelner Aufgaben bilden.

7. Revisoren
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Rechnungsprüfers prüfen alljährlich bis zum 31. März die Kassenführung und Vermögensverwaltung auf technische Richtigkeit und auf wirtschaftliche und satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie erstellen darüber einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist und jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung steht.
Die Rechnungsprüfer haben jeder Zeit das Recht und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder die Pflicht, zu einer außerordentlichen Prüfung.

8. Finanzen
8.1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben dienen :
- Beiträge der Mitglieder 
- Zuwendungen aller Art 
- Spenden, Bußgelder und Zuwendung aus öffentlicher Hand 
8.2.
Die
Höhe des Beitrages kann für die in Punkt 3.4. genannten Gruppen jeweils unterschiedlich bemessen werden. Dieser wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Bei Notlage eines Mitgliedes kann der Vorstand den Beitrag stunden oder ermäßigen. 
8.3.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens ausgezahlt.

9. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens für diese Entscheidung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung binnen vier Wochen erneut einberufen werden, in der die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlossen werden kann.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Havelberg.
Der Empfänger des Vermögens hat dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Schülerförderung zu verwenden. 

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 01.07.1999 in Havelberg beschlossen und tritt sofort in Kraft.